Fristverlängerung für Fahrschüler
Sehr geehrte Damen und Herren,
aus gegebenen Anlass möchten wir ihnen den
Beschluss des Ministeriums zwecks Fristverlängerung der Prüfaufträge
und Ausbildungsbescheinigungen nochmals zukommen lassen.
Im Zusammenhang mit der Pandemie des
SARS-COVID 2-Virus kommt es auch zu Einschränkungen bei der Durchführung
von theoretischen und praktischen Fahrprüfungen. In der Folge müssten
Prüfaufträge nach § 22 Abs. 5 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) von der
Technischen Prüfstelle zurückgegeben werden, obwohl der
Fahrerlaubnisbewerber möglicherweise keine oder nur eingeschränkt
Gelegenheit hatte, die Frist einzuhalten. Fahrerlaubnisbewerber könnten
sich auch nach dem Wegfall der Einschränkungen nicht zur theoretischen
Prüfung anmelden, wenn der Abschluss ihrer Fahrschulausbildung
mittlerweile länger als zwei Jahre her ist (§ 18 Abs. 3 FeV), obwohl die
Unterbrechung der Prüfungstätigkeit durch sie nicht zu vertreten ist.
Um der aktuellen Situation Rechnung zu
tragen, wird gem. § 74 Abs. 1 FeV die Frist des § 16 Abs. 3 Satz 6 FeV
von zwei Jahren auf zweieinhalb Jahre, die Frist des § 18 Abs. 2 Satz 1
FeV von zwölf Monaten auf 18 Monate, die Fristen des § 22 Abs. 5 FeV von
zwölf Monaten auf 18 Monate verlängert. Dies kann aus
Verkehrssicherheitsgründen verantwortet werden, da die Verzögerung nicht
auf einer mangelnden Eignung des Bewerbers beruht.
Thomas Berner
Ministerium für Infrastruktur
und Landesplanung
Quelle Rundschreiben Dekra CB vom 07.04.2020